Satzung des „Turn- und Sportvereins" Oberschneiding
                                                 
§ 1

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein", Oberschneiding e.V. Er hat seinen Sitz in Ober-schneiding und ist in das Vereinsregister Straubing unter der Nr. 312 vom 04.03.1981 eingetragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3

a)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im Einzelnen durch:

•    Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
•    Instandhaltung des Sportplatzes, des Vereinsheimes, der Turn- und Sportgeräte und der Ten-nisplätze,
•    Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
•    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

b)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

    Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt wer-den.


§ 4

a)    Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Auf-nahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b)    Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereins-satzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftli-cher Mahnung nicht nachkommt.

    Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zu-lässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vor-her keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

    Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

d)    Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von  50,-- EURO und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

e)    Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.

§ 5
Vereinsorgane sind:

a)   der Vorstand
b)   der Vereinsausschuss
c)   die Mitgliederversammlung

§ 6
Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu drei Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

Der Vorstand bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des Vorstands einzeln vertreten.

Jedes Mitglied des Vorstandes wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren oder länger von der Mitglieder-versammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss inner-halb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in welcher die einzelne Aufgabenverteilung festgelegt wird. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von 2.500,-- EURO im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließ-lich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen Bedarf der Vorstand der vorherigen Zustim-mung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7
Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus
•    den Vorstandsmitgliedern gem. § 6 der Satzung
•    dem Jugendabteilungsleiter (soweit notwendig)
•    dem Spielführer der I. Mannschaft und
•    den Abteilungsleitern.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4a, 4c und 4d dieser Satzung zu.

Der Spielführer der I. Seniorenmannschaft wird durch die Mannschaft bestimmt. Das Vorstandsmitglied bei der JFG Straubinger Land, welcher den TSV Oberschneiding dort vertritt, ist zugleich auch Jugendabteilungs-leiter des TSV Oberschneiding e.V. Die weiteren Abteilungsleiter werden durch den Vorstand bestimmt.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollen-det haben und bei der Mitgliederversammlung anwesend sind. Für die Wählbarkeit genügt das vorherige Einverständnis zur Wahl auch ohne eigene Anwesenheit.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die zu wählenden Vereinsausschussmitglieder, be-schließt über die Entlastung des Vorstandes und Vereinsausschusses, beschließt die Höhe des Vereinsbei-trages, über Satzungsänderungen, Errichtung und Schließung von Abteilungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens  10 Tage davor durch Mitteilung im örtlichen Mitteilungsblatt (z. B. Straubinger Tagblatt) unter Angabe der Tagesordnung oder durch persönli-che Einladung durch Rundschreiben, E-Mail und Aushang am Sportheim im TSV-INFO-Kasten.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses zu berufen.

§ 9
Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich un-selbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Ver-einsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Ab-teilungsordnung, die sich im Rahmen der satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Ab-teilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entspre-chend.

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des mäßen Zweckes verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als  Mitglied auch keine sonstigen Zu-wendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Ver-einsvermögen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins  fremd sind oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt der Vereinsausschuss. Eine Beitragsordnung regelt die Einzelheiten.

§ 12

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz—, Ehrengerichts— und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberu-fenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder an-wesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfas-sung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar zu verwalten haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberschneiding, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn der Satzung zu verwenden hat.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Oberschneiding, 05. Juli 2013